Satzung

PRÄAMBEL

Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation und verfolgen die Ziele des politischen Liberalismus unter besonderer Berücksichtigung der Belange der jungen Generation. Der Kreisverband Osnabrück-Land der Jungen Liberalen will sich vor allem für die Erhaltung und Bestärkung des liberalen und demokratischen Rechtsstaates mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung einsetzen. Er bekennt sich ebenfalls zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und unterstützt insbesondere die absolute Pressefreiheit sowie die Gleichberechtigung aller Menschen. Die in dieser Satzung verwendeten Amtsbezeichnungen beziehen sich auf Amtsinhaber jeden Geschlechts.

§ 1 Zweck

(1) Unter dem Namen „Junge Liberale Osnabrück-Land“ haben sich Junge Liberale aus dem Landkreis Osnabrück zu einem Kreisverband mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Idee des politischen Liberalismus zu verbreiten und weiterzuentwickeln.

(2) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen setzen sich vor allem für die Interessen junger Menschen ein.

(3) Der Kreisverband bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu politischer Betätigung und Bildung.

(4) Die Jungen Liberalen Osnabrück-Land haben zum Ziel, der Jugend im Landkreis Osnabrück eine liberale politische Ordnung zu bieten.

§ 2 Gliederung

(1) Der Kreisverband ist eine Verbandsuntergliederung im Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V. und somit auch im Bundesverband der Jungen Liberalen.

(2) Der Kreisverband kann sich auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung und des geschäftsführenden Landesvorstandes in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich so weit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.

(3) Die räumliche Ausdehnung des Kreisverbandes umfasst das Gebiet des Landkreises Osnabrück.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Kreisverband kann werden, wer das 14. Lebensjahr erreicht und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist.

(2) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband zu erklären. Dieser wird wirksam, wenn der Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand der Beitrittserklärung gegenüber dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtsperiode.
  2. Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand zu erklären.
  3. Tod.
  4. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband. Hierbei gelten die Bestimmungen der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.
  5. Den Wegfall sonstiger Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft.

(4) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss:

  1. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt.
  2. Mitglieder, die mit den Beitragszahlungen um mindestens ein Jahr im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.
  3. Über den Ausschluss entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung oder Beschluss der Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt. In dem Schreiben muss das betreffende Mitglied darauf hingewiesen werden, dass es die Möglichkeit hat, innerhalb von 4 Wochen beim Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Berufung dagegen einzulegen.

(5) Fördermitgliedschaft: Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Osnabrück-Land wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.

(6) Ehrenmitgliedschaft: Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Osnabrück- Land wird durch 2/3 Mehrheit auf der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. 5 sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede- und Antragsrecht in Sachfragen genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht in Personalentscheidungen.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Die Kreismitgliederversammlung.
  2. Der Kreisvorstand.

§ 5 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen und die nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schatzmeister stehen.
  3. Satzungsänderungen.
  4. Auflösung des Kreisverbandes
  5. Ausschluss von Mitgliedern

(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus hat sie stattzufinden auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wird mit einer Frist von einer Woche unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Stehen Vorstandswahlen an so beträgt die Frist 14 Tage.

(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Die Kreismitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und, soweit erforderlich, eine Zählkommission.

(6) Über jede Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

(7) Anträge sind an keine Frist gebunden, sind jedoch schriftlich vorzulegen.

(8) Antrags- und redeberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(9) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn
sie ordnungsgemäß angekündigt wurden. Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit.

(10) Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Finanzordnung.

§ 6 Kreisvorstand

(1) Zum Mitglied des Kreisvorstandes kann jedes ordentliche Mitglied im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 dieser Satzung gewählt werden. Der Kreisvorsitzende sollte Mitglied der FDP sein. Für Mitglieder, die aus Altersgründen noch nicht Mitglied der FDP sein können, gilt eine Ausnahmeregelung.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. Dem Kreisvorsitzenden
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden für Programmatik
  3. Dem stellvertretenden Vorsitzenden für Organisation
  4. Dem stellvertretenden Vorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  5. Dem Kreisschatzmeister
  6. Dem (Neu-) Mitgliederbeauftragten
  7. Bis zu fünf Beisitzern

(3) Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.

(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(5) Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.

(6) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus, erledigt laufenden politischen Aufgaben und die Geschäftsführung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Für die Verwaltung des Kreisverbandes, oder die Erledigung von besonderen Aufgaben, kann der Kreisvorstand einen Kreisgeschäftsführer bestimmen.

(8) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich.

§ 7 Finanzen

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Näheres regelt die Finanzordnung.

(2) Der Kreisschatzmeister hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

(3) Der Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister haben jeweils alleinige Außenhandlungsvollmacht über die Finanzen.

§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbands bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Sie kann nur beschlossen werden, wenn den Mitgliedern der Antrag sechs Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.

§ 9 Satzungsregelungen

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung.

(2) Bei Lücken der Satzung oder bei Zweifeln über ihre Auslegung sind die Satzungen der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V., des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V. und die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in dieser Reihenfolge heranzuziehen.

(3) Die Durchsetzbarkeit dieser Satzung ist durch jedes Organ des Kreisverbandes zu sichern.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Osnabrück-Land am 21.05.2022 in Kraft.

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